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Verfasst von: Isabella am 31.05.2007 10:41
 


THEMA:  Dreiecksgeschäft oder ig-Lieferung?
Hallo, habe folgende Frage: wir (GmbH) bauen eine Anlage in Frankreich. Bei einem Lieferanten in Deutschland bestellen wir Material, und lassen das Material direkt an unsere Baustelle in Frankreich liefern. Wir verrechnen irgendwann die fertige Anlage an den Kunden, aber nicht dieses einzelne Material. Wie muss der deutsche die Rechnung an uns ausstellen? Stimmt es: ohne Steuer als innergemeinschaftliche Lieferung. Ich buche VST aus ig-Erwerb an UST aus ig-Erwerb, und nehme die Lieferung mit der deutschen UID-Nummer vom Lieferanten, und meiner ATU-Nummer ins Intrastat? Wenn der deutsche Lieferant in die Schweiz liefert, verrechnet er an mich ohne Steuer und ich verbuche es als Ausfuhrlieferung? DANKE !!!
Verfasst von: Mag. Reinhard Michlits am 31.05.2007 10:41
 


THEMA:  Re: Dreiecksgeschäft oder ig-Lieferung?
Sehr geehrte Frau Isabella! Meiner Meinung ist das so: D....deutscher Unternehmer Ö....wir (GmbH, Anlagenbauer) F....französischer Abnehmer der Anlage D tätigt in unserem Auftrag in Deutschland eine steuerfreie igL (§ 3/8 UStG). Ö tätigt in Frankreich einen igE (Art 3/8 BMR), aufgrund des Endes der Warenbewegung in der Schweiz. Dadurch wird Ö in Frankreich registrierungspflichtig. Der igE ist in Frankreich zu versteuern. Der igE ist auch in Ö zu versteuern, wenn Ö mit seiner öUID D gegenüber auftritt, bis Ö nachweist, dass der igE schon in Frankreich versteuert wurde --> durch Vorlage der französischen UVA mit dem in Frankreich versteuerten igE dem öFinanzamt gegenüber. ACHTUNG: Diese igE ist dann nicht in Ö zu versteuern! Der Anlagenbau des Ö in Frankreich hat seinen Ort in Frankreich (§ 3/7 UStG) --> Werklieferung ruhend erbracht. Es besteht, je nachdem wie lange der Anlagenbau dauert, ist in Frankreich eine Betriebsstätte begründet, oder auch nicht. Frankreich ist EuGH-näher als Österreich, daher ist der Betriebsstättenbegriff dort enger. D.h., der Anlagenbau ist nach französischem Recht abzurechnen, wobei die Steuerschuld gemäß Art 21/1/b 6.EG-MWSt-RL auf F übergeht. Versendung durch D in die Schweiz --> Die Ausfuhrlieferung wird durch D in Deutschland getätigt (§ 3/8 UStG). D muss ohne USt an Ö verrechnen. Die Einfuhr in die Schweiz richtet sich nach Schweizer Recht. --> Wenn es so ist wie in Österreich, dann: Der, der zum freien Verkehr anmeldet ist EUSt-Schuldner, Vorsteuer bekommt der, für dessen Unternehmen eingeführt wird, etc. MfG
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