Derzeit beschäftigt uns die Frage, ob bei Geschäftsveräußerungen im Ganzen (Asset Deal) Zessionsgebühren iHv 0,8 % des Gesamtforderungsbestandes nach § 33 TP 21 GebG zu entrichten sind.
In einem Script wurde bis dato folgender Hinweis dazu gefunden "Die Verwaltungspraxis macht eine Ausnahme bei Zessionen im Rahmen von Geschäftsveräußerungen im Ganzen". Dies würde heißen, dass KEINE Gebühren zu entrichten sind.
Leider konnten wir bis dato dazu keinerlei fundierte Fachliteratur finden, auf welche Bezug genommen werden könnte.
Besten Dank für die Unterstützung!
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