Verfasst von:
A.Lendl am
07.06.2006 09:37
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THEMA: "halber Steuersatz" für nichtentnommene Gewinne |
Guten Tag,
ich bin "Einzelunternehmer" (mit Gewerbeschein) in der IT-Branche und ermittle zurzeit meinen Gewinn als Einnahmen-/Ausgabenrechner mittels Betriebsausgabenpauschalierung (12% + 1,8% für Vorsteuerpauschalierung).
Ich überlege jetzt auf "halber Steuersatz für nichtentnommene Gewinne" (u. dadurch auf Bilanzierung) umzusteigen. Mir ist klar, dass dadurch das Geld mind. 7 Jahre in der "Firma" bleiben muss. Dies ist für mich aber ok, da ich im Moment recht gut verdiene u. mir Teile des Gewinns lieber steuerschonend in "schlechten Zeiten" entnehme.
*) Gibt es dazu schon irgendwelche negativen Erfahrungen oder Gründe, warum man dies nicht tun sollte?
*) Ist damit zu rechnen, dass bei einer möglichen Regierungsumbildung im Herbst, dieses Modell gleich wieder gestrichen wird bzw. genaue Auflagen kommen, was mit dem nichtentnommenen Gewinn gemacht werden muss?
*) Kann man den nichtentnommenen Gewinn einfach z.B. in Fonds investieren/parken?
*) Gibt es irgendwelche Gründe, warum ein "Selbständiger" (in meinem Fall Einzelunternehmer mit Gewerbeschein) dieses Modell nicht verwenden kann, wenn er bilanziert?
danke
mfG
A. Lendl
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Verfasst von:
Antworter am
07.06.2006 09:37
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THEMA: Re: "halber Steuersatz" für nichtentnommene Gewinne |
1. Wenn sie später Geld benötigen, ist der nicht entnommene Gewinn in den Folgejahren klarerweise nachzuversteuern, was unter Umständen teurer kommt, da die Progression höher sein kann. Ansonsten gibt es keine "schlechten Erfahrungen".
2. Regierungsumbildung - nun, die Glaskugel vor mir lässt sich darüber nicht aus.
3. Den Gewinn kann man ohne weiteres investieren, solange es betriebliche Investitionen sind, also betrieblich notwendig. Eine im nachhinein nicht betrieglich notwendige Investition (also nicht notwendiges Betriebsvermögen) führt zur Entnahme, damit Nachversteuerung der nicht entnommenen Gewinne.
4. Wenn man bilanziert, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und eine natürliche Person ist, dann gibt es keine Ausschlussgründe für die Inanspruchnahme des § 11a EStG, sofern man natürlich Gewinne erzielt.
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