Verfasst von:
Walter Gallauner am
18.02.2003 21:32
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THEMA: Frei finanzierte Eigentumswohnung als Sonderausgaben absetzbar |
Hallo zusammen,
wenn man eine geförderte Eigentumswohnung vom Bauträger kauft und
selbst darin wohnt, kann man den Kaufpreis als Sonderausgaben geltend
machen. Das ist ja bekannt.
Wie ist das bei einer frei finanzierten Wohnung ?
Die Wohnung wurde ebenfalls direkt vom Bauträger gekauft und wird für
eigene Wohnzwecke genützt.
Für meine Frage habe ich beim Finanzministerium diesen Link gefunden:
http://www.bmf.gv.at/steuern/richtlinien/lstr/2002/07lstr0429.html
Da heißt es under anderem:
"7.6.3.2 Errichtereigenschaft
Sonderausgaben für Aufwendungen zur Errichtung eines Eigenheimes oder
einer Eigentumswohnung liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige das
Gebäude herstellt oder herstellen lässt.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, die
Errichtereigenschaft anzunehmen, wenn
- dem Steuerpflichtigen gegenüber die Leistungen der die Herstellung
tatsächlich ausführenden Unternehmen aufgeschlüsselt werden und
- er das Risiko der Preissteigerung bei behördlichen Auflagen und
Sonderwünschen hat."
Also ich habe ganz normal meine Zahlungen nach dem BTVG
(Bauträgervertragsgesetz) geleistet.
Das Haus hat ein Österreichischer (nicht gemeinnütziger) Bauträger
errichtet. Also ich persönlich war nicht der Bauherr.
Es kommt mir daher wahrscheinlich nicht die Errichtereigenschaft zu.
Mangels Gemeinnützigkeit konnen dei Zahlungen aber auch keine
achtjährig gebundenen Beträge sein.
Vielen Dank für hilfreiche Hinweise
Grüsse
Walter Gallauner |
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Verfasst von:
Mag.V.Weiß am
18.02.2003 21:32
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Verfasst von:
Mag. Edith Prinz am
18.02.2003 21:32
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THEMA: Re: Frei finanzierte Eigentumswohnung als Sonderausgaben absetzbar |
Sehr geehrter Herr Gallauner,
Wie Sie selbst treffend festgestellt haben existieren gemäß Einkommensteuergesetz zwei Arten von begünstigten Ausgaben für Wohnraumschaffung:
1. Beiträge die zur Errichtung von Wohnraum verausgabt werden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit. b)
hier ist die „Errichtereigenschaft“ zu prüfen. Es ist wie sie selbst sagen durchaus möglich, dass Ihnen diese Errichtereigenschaft nicht zukommt (um konkrete Aussagen darüber treffen zu können müsste der Bauträgervertrag vorliegen)
In Ihrem Fall zutreffender sind:
2. Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit a.)
Als Bauträger kommen hier nicht nur gemeinnützige Bauvereinigungen sondern auch alle anderen Unternehmen, deren Betriebsgegenstand und tatsächliche Geschäftsführung (unter Anderem) die Schaffung von Wohnungseigentum ist in Frage. Dies wird bei dem von Ihnen geschilderten Bauträger der Fall sein.
In den Lohnsteuerrichtlinien (Kapitel 7.6.2.2. – RZ 501) des Finanzministeriums wird weiters (entsprechend einem Ihrem Fall sehr ähnlichen VwGH-Urteil) klargestellt, dass auch die Verpflichtung aus einem Kaufvertrag für sich eine Bindung in obigem Sinne darstellt. Es handelt sich also auch bei Zahlung eines Kaufpreises um „achtjährig gebundene Beträge“.
Allerdings fallen absetzbare Beiträge zur Wohnraumschaffung (egal ob nach 1. oder 2.) gemeinsam mit bestimmten anderen Sonderausgaben (wie zB begünstigten Versicherungsbeiträgen) unter eine Höchstgrenze von 2.900 EUR pro Jahr (+ 2.900 EUR für Alleinverdiener,-erzieher sowie + 1.460 EUR bei mindestens 3 Kindern). Nur bis zu diesem Höchstbetrag können sie im (in den) Jahren der Zahlung abgesetzt werden. Eine Verteilung über mehrere Jahre ist nur dann möglich, wenn zur Bezahlung ein Kredit aufgenommen wurde, der über einen längeren Zeitraum zurückbezahlt wird. In diesem Fall können anstelle der Zahlungen an den Bauträger die Kreditrückzahlungen (bis zum jährlichen Höchstbetrag) als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Eine Minderung des Steuervorteils ergibt sich allerdings daraus, dass diese Sonderausgaben jeweils nur mit einem Viertel (bzw bei Übersteigen obiger Grenze mit einem Viertel des Höchstbetrages) angesetzt werden.
Beträgt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte zwischen 36.400 EUR und 50.900 EUR, so vermindert sich dieses steuerwirksame „Sonderausgabenviertel“noch zusätzlich so weit, dass bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 50.900 EUR überhaupt kein absetzbarer Betrag mehr übrig bleibt.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen ausreichend weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Edith Prinz |
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