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Verfasst von: RS45 am 18.05.2006 13:42
 


THEMA:  Grunderwerbssteuer
Ich interessiere mich für eine voll eingerichtete Eigentumswohnung. Natürlich fallen in diesem Falle Grunderwerbssteuer sowie Kosten für die Grundbucheintragung an. Neben der Eigentumswohnung ist es mir möglich, die komplette Einrichtung abzulösen. Dazu nun meine Fragen? 1. Muss ich für die Ablöse der Einrichtung auch Grunderwerbssteuer oä bezahlen? 2. Kann ich Grunderwerbssteuer sparen, indem ich für die eigentliche Wohnung weniger bezahle und dafür für die Ablöse mehr? Mit besten Dank für die Antworten! RS
Verfasst von: F. am 18.05.2006 13:42
 


THEMA:  Re: Grunderwerbssteuer
Grunderwerbsteuerpflichtig ist nur der Teil des Kaufpreises, der auf die Eigentumswohnung entfällt. Lediglich diejenigen Einrichtungsgegenstände, die fest mit der Eigentumswohnung verbunden sind gehören zur Bemessungsgrundlage. Solche Gegenstände sind etwa: Dusche, Badewanne, WC, Jalousien, Heizkörper usw. Der Erwerb der selbständigen Einrichtungsgegenstände z.B. Möbel gehört nicht zur Grunderwerbsteuergrundlage. Daher wäre eine Gestaltung, daß mehr für die Einrichtungsgegenstände bezahlt wird grunderwerbsteuersparend. Allerdings sollte man hiebei nicht übertreiben, da sonst Mißbrauch angenommen werden könnte.
Verfasst von: SA am 18.05.2006 13:42
 


THEMA:  Re: Grunderwerbssteuer
Ich habe auch eine Frage zur Grunderwerbssteuer. Mein Freund und ich haben ein Haus erworben, auf die wir natürlich auch eine Grunderwerbssteuer zahlen müssen. Wir haben, den Kaufpreis in geteilt in Kaufpreis für das Grundstück und Kaufpreis für bewegliche Gegenstände. Diese beweglichen Gegenstände wurden aufgeführt. Das Finanzamt schickt uns nun einen Bescheid, daß wir bitte die beweglichen Gegenstände wertmäßig aufführen sollen, ABER daß einige Gegenstände NICHT als beweglich gelten. 1. Wo finde ich eine rechtliche Grundlage, was als beweglich gilt und was nicht? 2. Folgende Gegenstände haben wir als beweglich angegebenen: Küche, Hängeschränke, Gartenhaus (ohne Fundament), Rasenmäher, Holz-Gerätehaus (auch ohne Fundament), Überdachung der Terrasse (ist nicht mit dem Haus verbunden), Satellitenantenne mit Verteiler. Als NICHT beweglich beschreibt das Finanzamt das Gartenhaus, die Überdachung der Terrasse, das Holzgerätehaus und die Satellitenantenne. Unser Anwalt sagt, daß solange ein Gartenhaus kein Fundament hat, dieses nicht mit dem Grundstück als verbunden gilt. Wer hat nun recht, und wie haben wir eine Chance dem Finanzamt das zu beweisen? Wir würden uns über viele Antworten riesig freuen, die uns aus dieser Situation raushelfen. Gruß SA
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