Liebe Claudia,
Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z.B. bei Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige und nicht haushaltszugehörige Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU-/EWR-Raumes und der Schweiz aufhalten. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der halbe laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene, Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 Euro monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.
Wenn es sich aber grundsätzlich um kein steuerliches Kind mehr handelt - kein Student - dann können die Unterhaltskosten nicht geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungskosten für Krankheit könnten sie für das Kind dann geltend machen, wenn es sich beim Kind krankheitsmäßig um einen Fall der Behinderung handelt.
Mit besten Grüßen Claudia Hochweis Ihr Steuerberater www.hochweis.at |