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Verfasst von: Claudia am 05.03.2024 15:31
 


THEMA:  Außergewöhnliche Belastungen

Ich habe einen volljährigen Sohn (Student) für den ich 2023 nur mehr für Jänner und Februar die Familienbeihilfe bekommen habe. Er hat kein eigenes Einkommen, bezieht auch keine Alimente seines leiblichen Vaters mehr. Ich bekomme 2023 auch keinen Alleinverdienerabsetzbetrag mehr und bin Teilzeitarbeitskraft. Darf ich den Unterhalt, den ich meinem Sohn zahle, als außergewöhnliche Belastung absetzen? Darf ich Krankeitskosten meines Sohnes, für die aufkomme, bei mir ansetzen? (da ich in Summe dann über den Selbstbehalt komme) Steuerlich ist er 2023 ja nicht mehr als Kind eingestuft. Ich darf, glaub ich, 2023 ja gar kein Formular für das Kind abgeben, oder? Danke für die Antwort 

Verfasst von: HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH am 05.03.2024 17:04
THEMA:  Außergewöhnliche Belastungen

Liebe Claudia,

Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z.B. bei Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige und nicht haushaltszugehörige Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU-/EWR-Raumes und der Schweiz aufhalten. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der halbe laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene, Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 Euro monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.

Wenn es sich aber grundsätzlich um kein steuerliches Kind mehr handelt - kein Student - dann können die Unterhaltskosten nicht geltend gemacht werden.

Außergewöhnliche Belastungskosten für Krankheit könnten sie für das Kind dann geltend machen, wenn es sich beim Kind krankheitsmäßig um einen Fall der Behinderung handelt.

Mit besten Grüßen
Claudia Hochweis
Ihr Steuerberater
www.hochweis.at

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