Für das Finanzamt ist der Geldfluß relevant (ich erinnere nur an die verurteilten Brauereimitarbeiter, die nach der Gerichtsverhandlung auch noch einen Brief des FA bekamen, da sie das unterschlagene Bier verkauft und damit Gewinn erzielt hatten).
Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Wirtschaftskammer und bei der Sozialversicherung und beginnt mit der Gewerbeausübung, also mit den Vorbereitungen, mit der Werbung, vor den ersten Aufträgen. Entscheidend ist die Gewinnabsicht. Die Anmeldung beim Finanzamt, das Ausheben der Steuernummer ergibt aber noch keine Steuerpflicht. Die Steuer ist erst bei niedrigeren Einkünften erst im Folgejahr zu bezahlen, bei höherer Steuervoranmeldung werden quartalsmäßig Vorauszahlungen vom FA verlangt.
LG Jeannie |