Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Frage bezüglich der Pflichtversicherungsbeiträge und Abzugsfähigen Betriebsausgaben:
Welchen Betrag kann ich hier als Pflichtversicherungsbeitrag eintragen - ich habe neben den 4 Quartalsvorschreibungen 2020 auch noch eine Einmalzahlung geleistet, eine Nachzahlung für das Jahr 2019. Diese Nachzahlung wurde mir erst im Kalenderjahr 2021 vorgeschrieben. Allerdings habe ich angefragt, ob ich diese Zahlung auch sofort leisten könnte (November 2020) und habe diese dann auch Ende 2020 erbracht.
Kann ich die knapp 2.000 Euro aus dieser Einmalzahlung in der Einkommmenssteuererklärung 2020 geltend machen? Oder muss ich diese 2021 geltend machen. Gilt hier der Zahlungseingang (2020), oder die Vorschreibung (2021) als Kriterium? |