Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
Zurück zum Forum
Verfasst von: Bettina Kroisz am 27.04.2021 17:03
 


THEMA:  Gruchtgenussrecht versus Honorarnote

Fruchtgenuss versus Werkvertrag

Ich habe folgende Frage. Mein Mann hat Liegenschaften geerbt, um dessen Vermietung bzw. Verpachtung, Renovierung, gänzliche Hausverwaltung, Buchhaltung, Steuerberatung bis hin zur rechtlichen Beratung ich mich als Juristin kümmern werde.

Aufgrund der unterschiedlichen Steuerklassen wäre  angedacht entweder mir das Fruchtgenussrecht (alle Aspekte der Einkommensteuerrrichtlinie müssen beinhaltet sein, wie AFA, Notar, 10 Jahre,...) einzuräumen, oder eine Honorarnote für die Tätigkeiten (Fremdvergleich zulässig) zu stellen.

Kann mir jemand die Vor- und NAchteile der jeweiligen Variante sagen. 

Verfasst von: Steuerexperte am 27.04.2021 19:50
 


THEMA:  Gruchtgenussrecht versus Honorarnote

Guten Tag,

bei einem Werkvertrag wird die Frage sein, ob das Ausmaß Ihrer Tätigkeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt und das Honorar angemessen ist, ob die Tätigkeit also dem von Ihnen angesprochenen Fremdvergleich mit einer Hausverwaltung standhält. Außerdem kann sich eine Sozialversicherungspflicht ergeben.

Ein Zuwendungsfruchtgenuss erlaubt die Übertragung der gesamten Einkünfte an Sie, die Voraussetzungen müssen aber penibelst eingehalten werden, sonst sind Sie im Finanzstrafrecht.

Sie könnten auch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gründen, in die Sie als Arbeitsgesellschafter eintreten, Ihrem Mann ist bei der Gewinnverteilung ein angemessener Beitrag für seinen Kapitaleinsatz (Immobilien) zuzurechnen.

Sofern es sich nicht um eine sehr kleine Immobilie handelt, sollten Sie sich beraten lassen. Und bei einer kleinen Immobilie sind solche Gestaltungen die Mühe und das Risiko nicht wert.

Viele Grüße

Verfasst von: Bettina Kroisz am 27.04.2021 20:53
 


THEMA:  Gruchtgenussrecht versus Honorarnote

Bei der von Ihnen vorgeschlagenen 3. Variante müssten aber die Immobilien in die Gesellschaft eingebracht werden? Alle müsste man nach der Einantwortung wieder (außerbücherlich) übertragen . Grunderwerbssteuer fällt abermals an. Sehe ich das richtig.

 

Was mir bei der Variante mit den Honorarnoten noch nicht ganz klar ist, ist, ob ich nich gewerbsmäßig handle und ein Problem mit der GewO hätte. Da wäre dann eine Variante eines Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Verfasst von: Steuerexperte am 27.04.2021 21:09
 


THEMA:  Gruchtgenussrecht versus Honorarnote

Wenn die Personengesellschaft über einen Betrieb verfügen würde, könnten die Immobilien Sonderbetriebsvermögen Ihres Mannes sein. Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft müsste das Eigentum übertragen werden - GrESt-Folgen müsste man sich ansehen.

Ich wollte zuvor nicht zu viele Themen aufwerfen, aber ja, wenn Sie die Hausverwaltung übernehmen, könnten Sie (theoretisch) auch ein Problem mit der GewO bekommen.

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
 

Name: Es muss ein Name angegeben werden.*
E-Mail: Es muss eine gültige E-Mail Adresse angegeben werden.*
Thema: Es muss ein Thema angegeben werden.*
Inhalt:
 
  Ihre IP Adresse 3.136.26.20 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert.