Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
Zurück zum Forum
Verfasst von: Max am 23.02.2020 15:37
 


THEMA:  Immobilienertragsteuer

Sehr geehrte Damen und Herren,

 
die Wohnung, die ich verkaufen möchte, wurde durchgehend seit Juli 2015 als mein Hauptwohnsitz genutzt.
 
Nach meinem Verständnis, habe ich die Wohnung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz benutzt. Deswegen soll ich von der Zahlung der Immobilienertragsteuer befreit sein.
 
Frage 1: ist das richtig?
Frage 2: spielt es eine Rolle wenn ich zum Beispiel im August 2020 Österreich verlasse, mich in Österreich abmelde (die Wohnung in Wien ist nicht mehr mein Hauptwohnsitz ab August 2020), mich in einem anderen Land außerhalb Europas anmelde, in diesem neuen Land wohne und arbeite, und dann zum Beispiel Wohnung im Dezember 2020 verkaufe?
Bin ich in diesem Fall von der Zahlung der Immobilienertragsteuer befreit?
 
Ich bitte um präzize, verlässige und klare Antworten auf die zwei Fragen.
 
Vielen Dank!
 

Max

Verfasst von: Marcel am 04.03.2020 15:33
 


THEMA:  Immobilienertragsteuer

Hallo Max!

Frage 1: Der Hauptwohnsitz ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, in dem der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat (Fraglich in diesem Sachverhalt, "seit Anschaffung").

Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").

Somit steht dir immer die Hauptwohnsitzbefreiung zu!

Frage 2: Es gilt eine Toleranzfrist von einem Jahr, sowohl was die Begründung des Hauptwohnsitzes für die Befreiung nach der Zweijahresregelung anbelangt, als auch für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes für beide Tatbestände.

LG Marcel

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
 

Name: Es muss ein Name angegeben werden.*
E-Mail: Es muss eine gültige E-Mail Adresse angegeben werden.*
Thema: Es muss ein Thema angegeben werden.*
Inhalt:
 
  Ihre IP Adresse 18.117.72.244 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert.