Hallo Matthias,
solange der Gewinn aus den Honorarnoten unter dem Betrag von rund EUR 5.200,- liegt, sind diese nicht sozialversicherungspflichtig. Der Gewinn berechnet sich wie folgt:
Einnahmen aus Honorarnoten: 2.000,-
abzüglich 12% Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG: - 240,-
abzüglich 13% Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG: - 228,-
= Steuerpflichtiger Gewinn 1.532,-
Dies gibts du in deiner Jahres-Einkommensteuererklärung alles in der Beilage E1a ein. Du erzielst damit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Aber Achtung: Sollte sicht herausstellen, dass du nur für einen Auftraggeber tätig bist, und dieser dir vorschreibt, wann du zur Arbeit kommen musst, dir den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel (PC) zur Verfügung stellt, dann wird dies als freies Dienstverhältnis eingestuft. Sollten diese Punkte also alle gegeben sein, lasse dich lieber geringfügig anstellen. Ansonsten bist du Mittäter zur Abgabenhinterziehung deines Auftraggebers...
Grüße
Gast5020 |