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Verfasst von: Hermann am 06.03.2019 17:22
 


THEMA:  Nachhilfeunterricht

Hallo Forum J

 

Ein Büroangestellter möchte zusätzlich zu seinem Job auch privat Nachhilfeunterricht geben.

 

Nachhilfeunterricht fällt nicht unter die Gewerbeordnung und muss daher bei der WKO nicht angemeldet werden.

 

Die Einnahmen müsste ich bei „sonstigen Einkünften“ angeben, falls sie in einem Jahr mehr als EUR 730,-- sind.

 

Was ich nun aber nicht weiß:

Muss ich mich irgendwo versichern (bspw. SVA)?

Welche anderen Grenzen (Einkommen aus Nachhilfe bzw. Einkommen aus Bürojob) wären noch zu beachten?

 

Danke bereits vorab!

LG

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 06.03.2019 22:20
 


THEMA:  Nachhilfeunterricht

Es handelt sich um "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" nicht Sonstige Einkünfte.

Bis €   5.200,-- Gewinn jährlich fällt keine SVA an.

Bis €   30.000,-- Umsatz  (nur selbständige Tätigkeit) jährlich umsatzsteuerfrei.

 

www.steuerberatung-weiss.at

Verfasst von: Anna am 30.01.2022 11:19
 


THEMA:  Nachhilfeunterricht

Guten Tag, 

 

ich bin teilzeit als Übersetzerin für eine Firma angestellt. Nebenbei habe ich das Gewerbe als Fremdenführerin angemeldet, da ich vor ein paar Jahren den Kurs positiv abgeschlossen habe. 

- Bin bei der SVS geringfügig angemeldet (für meine Tätigkeit als Fremdenführerin)

Durch Corona ist meine Tätigkeit als Fremdenführerin sehr sporadisch und ich überlege mir Sprachunterricht zu geben. Jetzt meine Frage:

- Um Sprachen zu unterrichten (sebstständige Tätigkeit), brauche ich kein Gewerbe. Wie ist das jetzt mit der SVS in Kombination mit meiner Tätigkeit als Fremdenführerin? Sind die 5.200 Euro (jährlicher Gewinn) in dem oben erwähnten Beitrag nur für Nachhilfe (kein Gewerbe) oder in meinem Fall für das angemeldete Gewerbe als Fremdenführerin und eventuell den Unterricht?

- Für meine Steuer, müsste ich es dazu als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" eingeben. 

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüße

 

Anna

 

 

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