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Verfasst von: Gast1 am 18.02.2019 15:34
 


THEMA:  Bildungsteilzeitgeld

Hallo, 

ich habe soeben meine Arbeitnehmerveranlagung vorberechnen lassen und bekomme für 2018 eine Nachforderung in Höhe von 575,- heraus. Seit März 2018 bin ich bei meinem Arbeitgeber als Teilzeitangestellte beschäftigt und beziehe zudem Bildungsteilzeitgeld. Während den Sommerferien Juli und August bin ich Vollzeit arbeitstätig. 

Unter L1 habe ich folgende Positionen:

Gehalt: 20.866,76

M1: AMS 3.9. bis 31.12.: 960,-

M1: AMS 1.3. bis 30.6. 967,-

Zudem kommt ein Kirchenbeitrag in Höhe von 221,64 zur Geltung. 

 

Meine Frage nun, ob tatsächlich eine Nachzahlung von 575,- zu tragen kommt?

Wurde hier vergessen, dass Bildungsteilzeitgeld grundsätzlich steuerfrei ist?

Nachdem Bildungsteilzeitgeld nicht Pflichtveranlagungsgegenstand ist, steht es mir fre eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen?

Wenn jedoch ein technischer Fehler seitens Finanzonline vorliegt, würde ich dennoch gerne meinen Kirchenbeitrag absetzen lassen? Riskiere ich damit eine Nachzahlung? 

 

Lieben Dank im Voraus!

Freundliche Grüße

 

Verfasst von: Die Steuermaus am 22.02.2019 15:25
 


THEMA:  Bildungsteilzeitgeld

Sehr geehrter Gast,

das liegt an dem im Estg normierten Progressionsvorbehalt. Das heisst es wird für die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes,

Der auf das restliche Einkommen Anwendung findet, angenommen, dass das gesamte Einkommen steuerpflichtig sei.

Dieser Steuersatz wird auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Die Steuer auf das restliche Einkommen ist daher höher.

Ferner wird noch eine Vergleichsrechnung durchgeführt.

Hoffe ich konnte helfen.

Liebe Grüsse

Steuermaus

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