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Verfasst von: Mike am 27.12.2018 14:40
 


THEMA:  Abschreibung von Laptop & Wiederverkauf

Liebes Forum,

ich hätte eine kurze Frage zur Vorgehensweise der umsatzsteuerlichen Behandlung beim Kauf bzw. Verkaufs eines Laptops.

Angenommen, der Laptop kostet wie in meinem Fall 4000€ inkl. MwSt. und ich würde ihn zu 60% (= 2400€) als Betriebseigentum veranlagen - somit könnte ich mir 400€ als Vorsteuer zurückholen und den Laptop dann über zumindest 3 Jahre abschreiben.

Nun folgende Fragen:
1.) Wie verbuche ich das in der UVA? Vorsteuer von den 4000€ angeben und die 40% Privatanteil im Feld für den Eigenverbrauch eintragen?
2.) Angenommen ich verkaufe den Laptop nach ein paar Jahren wieder - dann müsste ich beim Verkauf natürlich die Ust. in Rechnung stellen und abführen. Wie bekomme ich aber die Ust. für den Privatanteil wieder zurück? Diese habe ich ja quasi nie als Vorsteuer abgezogen.

Danke & beste Grüße,
Mike

Verfasst von: WMT am 29.12.2018 17:51
 


THEMA:  Abschreibung von Laptop & Wiederverkauf

Meines Erachtens widerspricht bereits Ihre Annahme der Überwiegenheitsregel für gemischt genutztes (mobiles) Betriebsvermögen gem. Rz 479 EStR.

Verfasst von: Mike am 30.12.2018 01:42
 


THEMA:  Abschreibung von Laptop & Wiederverkauf

Sg. Hr/Fr. WMT,

wie darf ich das verstehen?
Ich bin Foto/Videograf und lege mir so ein teures Gerät eigentlich fast ausschließlich für die Arbeit zu (für ausschließlich private Zwecke empfände ich das als übertrieben), auch gedacht als Desktopersatz. Ich habe auch einen einigermaßen aktuellen Stand-PC den ich bisweilen noch nie für betriebliche Zwecke abgeschrieben habe obwohl sämtliche Arbeiten auf diesem gemacht wurden - insofern ist die 60:40 Aufteilung meines Erachtens nach sehr realistisch.

Danke & freundliche Grüße,
Mike

Verfasst von: Fachmann am 30.12.2018 17:00
 


THEMA:  Abschreibung von Laptop & Wiederverkauf

Das bedeutet, dass bei überwiegender betrieblicher Nutzung wahlweise der volle Vorsteuerabzug zusteht und anschließend ein Verwendungseigenverbrauch zu versteuern ist.

Sie können aber auch bloß einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen, woraufhin bei einer späteren Veräußerung ebenfalls nur anteilig USt abzuführen ist.

 

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