Das bedeutet, dass bei überwiegender betrieblicher Nutzung wahlweise der volle Vorsteuerabzug zusteht und anschließend ein Verwendungseigenverbrauch zu versteuern ist.
Sie können aber auch bloß einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen, woraufhin bei einer späteren Veräußerung ebenfalls nur anteilig USt abzuführen ist.
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