Sehr geehrter Abstaubär,
solange keine Betriebsaufgabe, sondern nur eine Betriebsunterbrechung vorliegt (das kann aber bei zu langer Ruhendmeldung bzw. bei Betrieben ohne wesentliche
Betriebsmittel früher der Fall sein), können Sie die Betriebsausgaben weiter geltend machen. Wichtig ist insbesondere, dass auch weiterhin Gewinnerzielungsabsicht
bzw. Gewinnerzielungsmöglichkeit besteht, da sonst keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei vorliegt.
Generell ist das Thema komplex, daher empfehle ich Ihnen die Gesamtumstände mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
C.S. |