Sehr geehrte/r km1980,
wenn Sie den Sachverhalt im Rahmen des Ergänzungsersuchens richtigstellen, die Veranlagung bzw. Ermittlung der Bemssungsgrundlagen
also korrekt erfolgt, haben Sie keine Konsequenzen zu fürchten. Gem. Judikatur (so auch Tannert - Finanzstrafgesetz) führt ein im Rahmen eines
Ergänzungsersuchens erkannter Fehler nicht zu einer versuchten Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG oder zu einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
nach § 34 FinStrG (da insbesondere die subjektive Tatseite fehlt).
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
CS
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