Sehr geehrte Frau Mara,
gem. § 16/1/8 lit b EStG ist bei einem Wirtschaftsgut, das unentgeltlich erworben wurde, die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen,
bis dieses komplett (100%) abgeschrieben worden ist.
Jedenfalls die Änderung des Aufteilungsverhältnisses (Grund + Boden und Gebäude) gem. § 16/1/8 lit d EStG beachten.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
CS |