Sehr geehrter Herr Haas,
der Vorteil des Arbeitsnehmers liegt idR darin, dass ein Sachbezug eine geringere finanzielle Belastung darstellt
(SV-Beiträge bzw. Lohnsteuer) als die tatsächliche Beschaffung (Anschaffung oder Miete) einer Wohnung.
Eine Nichtanerkennung im Rahmen einer GPLA-Prüfung wäre dann denkbar, wenn die Vergabe der Dienstwohnung ausschließlich
im Interesse des Arbeitgebers liegt (weil der DN z.B. als Wache/Hausmeister am Firmengelände sein muss). In diesem Fall läge für den Dienstnehmer
lediglich eine Annehmlichkeit vor, die zu keinem Sachbezug iSd § 15/2 EStG sowie § 50 ASVG führen würde.
Dies könnte für den Dienstgeber problematisch werden, wenn ohne Sachbezug eine Unterentlohnung im Rahmen des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes
vorliegen würde.
Falls keine Unterentlohnung gegeben ist, liegt es am Dienstvertrag (Formulierung) ob Sie eine Nachzahlung (anstelle des Sachbezuges) erhalten.
Jedenfalls wäre im Rahmen der GPLA eine Korrektur der abgeführten Lohnsteuer, Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, DB,
DZ und Kommunalsteuer vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
CS |