Sehr geehrter Herr Thomas,
Grundsätzlich ist eine Überführung möglich, Voraussetzung ist, dass die beweglichen Gegenstände zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.
Die Einlage erfolgt zum Teilwert (d.h. jenem Wert, den ein Erwerber Ihres Betriebs ansetzen würde unter der Annahme, dass er Ihren Betrieb fortführt).
Der Teilwert ist daher ein Anschaffungswert.
Die Abschreibungsdauer orientiert sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, d.h. jener Zeit, die Sie die Anlagen voraussichtlich
(ausschlaggebend sind die Umstände bei Einlage) im Betrieb nutzen werden.
Die Thematik mit Fremdwährung ist bei Einlagebewertung insoweit nicht von Relevanz, als der Wertansatz (Teilwert) davon nicht beeinflusst wird.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
CS
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