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Verfasst von: Walt am 07.12.2016 19:58
 


THEMA:  Nebenberuflich selbständig

Guten Tag!

 

Ich bin kurz davor, dass ich mich mit 1.1.2017 nebenberuflich selbstständig mache und stehe nun vor einigen Fragen, vor allem zum Thema Steuern.

Zunächst einmal möchte ich ein Einzelunternehmen anmelden mit weniger als 30.000€ Umsatz, was also bedeutet das ich meine Honorarnoten umsatzsteuerfrei ausstellen darf.

Das bringt mich schon zu meiner ersten Frage. Muss ich das auf meiner Honorarnote kennzeichnen, dass ich umsatzsteuerbefreit bin, wenn ja wie?

Weiters weiß ich noch nicht genau wie viel Gewinn ich im Kalenderjahr erzielen werde, was mich aber brennend interessieren würde, vor allem weil man ja aus der Pflichtversicherung ausgenommen wird unter einem gewissen Betrag.

Nun weiß ich ja mein Gehalt aus unselbstständiger Arbeit und kann ungefähr prognostizieren welchen Umsatz ich erreichen werde. Da ich bis jetzt noch kein Musterbeispiel gefunden habe zur Gewinnermittlung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit möchte ich nun hinterfragen ob meine folgende Berechnung richtig ist:

Ich gehe von einem Bruttojahresgehalt von 32.000€ aus unselbstständiger Arbeit aus und einem Umsatz aus selbsständiger Arbeit von 15.000€.

Der erste Schritt ist vom Bruttojahresgehalt das 13. und 14. sowie die Sozialversicherung abzuziehen. Somit würde ich auf ca. 21.675€ kommen.

Zu diesem Betrag zählt man nun den Umsatz aus selbsständiger Arbeit, ergibt die gesamten Einnahmen aus dem Kalenderjahr. Also ca. 36.675€.

Von diesem Betrag zieht man nun die Sozialversicherung für Unternehmer ab (2.173€) und die gesamten Ausgaben (Unternehmerlohn, KFZ, Telefon, Internet ca. 31.200€) aus dem Kalenderjahr.

Das bringt mich auch schon zu meinen nächsten Fragen. Wie setze ich den Unternehmerlohn fest bzw. wie kommunizere ich das dem Finanzamt? Ausserdem darf ich mein Auto und die dazugehörigen Ausgaben, sowie Handy und Internet auch als Ausgaben anrechnen? Benötige ich für mein Unternehmen ein eigenes Bankkonto? Oder wie wird das sonst mit den privaten Ausgaben und Geldabhebungen gehandhabt?

Weiter im Text gehe ich also davon aus dass ich von meinen Einnahmen nun 33.373€ abziehe, ergibt einen vorläufigen Gewinn von 3.302€.

Da der Gewinn geringer als 11.000 ist, muss ich keine Einkommenssteuer abziehen, sondern nur die Lohnsteuer aus unselbstständiger Arbeit (3.033€), ergibt einen Gewinn von 269€. Weiters kann ich mich von der Pflichtversicherung ausnehmen lassen weil ich unter dem Grenzbetrag liege.

 

Ich bitte um Aufklärung, falls ich etwas missverstanden habe, und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Walt

 

Verfasst von: C.M. am 07.12.2016 21:19
 


THEMA:  Nebenberuflich selbständig

Evtl. wäre es hilfreich, wenn Sie sich einmal persönlch wo beraten lassen.

Denn so wie Sie das hier schildern, funktioniert es leider nicht.

 

Der Unternehmerlohn, also IHR Gewinn stellt bei einem Einzelunternehmen keine Betriebsausgabe dar und wirkt sich daher auch nicht steuermindernd aus. Das was Sie hier gerne abziehen würden, ist für das FA Ihr Einkommen und dafür will es natürlich auch die Steuergelder sehen. Betriebsausgaben sind immer betrieblich veranlasst, sprich Kosten wie z.B. das besagte Internet, SVA-Beiträge, betriebliche Fahrten mit dem KFZ, Telefon, Büromaterial, etc. etc. Sprich alles was vom Umsatz nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt ist Ihr Gewinn, Ihr Einkommen als Ein-Personen-Unternehmen.    Dem FA ist es egal, ob Sie sich monatlich nur 150 Euro vom Firmenbankkonto holen oder 2000. Ihr Gewinn ist Ihr Einkommen. Es sei denn Sie gründen eine GmbH oder so, wovon ich jetzt mal nicht ausgehe.

Wenn Sie also 15.000 Umsatz haben und davon sagen wir mal 4.500 als Betriebsausgaben buchen, dann haben Sie ein zusätzliches Einkommen von 10.500 Euro, welches zum Einkommen aus dem Dienstverhältnisses für die Berechnung der Steuer dazuaddiert wird.

 

von der Pflichtversicherung der GSVG können  Sie sich nur ausnehmen lassen, wenn Ihr Gewinn aus der Selbstständigkeit 4988,64 Euro jährlich nicht übersteigt (Stand 2016). Was bei meinen oben fiktiv genannten 10.500 Euro natürlich nicht der Fall wäre.

Verfasst von: Walt am 07.12.2016 21:42
 


THEMA:  Nebenberuflich selbständig

Das heißt mein bruttoJahresgehalt minus dem 13. und 14. Gehalt minus der SV plus den fiktiven 10.500€ ergeben meinen vorläufigen Gewinn?

sprich nach meinen Angaben wäre das ein Gewinn von ca. 32.000€ was einen Einkommenssteuersatz von 42% bedeute?

 

wie teile ich dem Finanzamt mit welche Fahrten betrieblich sind und welche nicht? Bzw. Wie siehts aus mit Kfz Versicherung, Service, Reparaturen usw., das kann ich schon zur Gänze als Ausgaben rechnen?

 

vielen Dank für die rasche Hilfe!

Verfasst von: Walt am 07.12.2016 22:00
 


THEMA:  Nebenberuflich selbständig

Das heißt mein bruttoJahresgehalt minus dem 13. und 14. Gehalt minus der SV plus den fiktiven 10.500€ ergeben meinen vorläufigen Gewinn?

sprich nach meinen Angaben wäre das ein Gewinn von ca. 32.000€ was einen Einkommenssteuersatz von 42% bedeute?

 

wie teile ich dem Finanzamt mit welche Fahrten betrieblich sind und welche nicht? Bzw. Wie siehts aus mit Kfz Versicherung, Service, Reparaturen usw., das kann ich schon zur Gänze als Ausgaben rechnen?

 

vielen Dank für die rasche Hilfe!

Verfasst von: C.M. am 07.12.2016 22:27
 


THEMA:  Nebenberuflich selbständig

Zur Gänze können Sie das 13. und 14. Gehalt nicht abziehen. Es wird zwar günstiger besteuert, aber dennoch besteuert. In Ihrem Fall mit knapp 190 Euro lt. Rechner. Aber da ich kein Lohnsteuerprofi bin, lass ich das mal :-)

Der Steuersatz ist ja gestaffelt. Siehe hier. Sie müssen also nicht auf die kompletten 32000 Euro die 42% bezahlen. Zudem wird beim Gewinn aus dem EPU auch noch ein Gewinnfreibetrag berücksichtigt der die Bemessungsgrundlage reduziert.

 

Was das KFZ betrifft kommt es darauf an. Werden mehr als 50% der jährlichen Kilometerleistung für betriebliche Zwecke zurückgelegt, ist der mit Belegen nachgewiesene tatsächliche Aufwand (z.B. für Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen, Ersatzteile, AfA usw.) als Betriebsausgabe absetzbar. Der Anteil für Privatfahrten ist dabei selbstverständlich abzuziehen. Es sollte bei gemischter Nutzung ein Fahrtenbuch geführt werden, da ansonsten der Privatanteil geschätzt wird und somit ggf. zu hoch angesetzt werden kann. Kann glaubhaft gemacht werden, dass das Fahrzeug nur betrieblich genutzt wird (bei PKWs eher unwahrscheinlich) dann fällt kein Privatanteil an.

Wird das Auto aber mehr privat als betrieblich genutzt, dann kann man Kilometergeld ansetzen, was ebenfalls durch Aufzeichnungen (z.B. Fahrtkostenbericht) nachgewiesen werden muss. Details zum KFZ hier.

Verfasst von: Walt am 07.12.2016 22:34
 


THEMA:  Nebenberuflich selbständig

Das heißt mein bruttoJahresgehalt minus dem 13. und 14. Gehalt minus der SV plus den fiktiven 10.500€ ergeben meinen vorläufigen Gewinn?

sprich nach meinen Angaben wäre das ein Gewinn von ca. 32.000€ was einen Einkommenssteuersatz von 42% bedeute?

 

wie teile ich dem Finanzamt mit welche Fahrten betrieblich sind und welche nicht? Bzw. Wie siehts aus mit Kfz Versicherung, Service, Reparaturen usw., das kann ich schon zur Gänze als Ausgaben rechnen?

 

vielen Dank für die rasche Hilfe!

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