§ 11 Abs. 9 UStG: Fahrausweise für den Personenverkehr gelten als Rechnung wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten: Den Namen und die Anschrift des Unternehmers der die Beförderung ausübt; das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und den Steuersatz. Wenn ein Fahrausweis diese Mindestangaben erfüllen, dann gilt es als vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung. In den USt-Richtlininien steht bei Flugscheinen für Inlandsflüge, die mittels elektronischer Bereitstellung im Interntet abgerufen bzw. erworben werden, gelten als Rechnungen, wenn gewährleistet ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkonto erfolgt und systemmäßig sichergestellt ist, dass ein Doppelausdruck von Flugscheinen unterbunden ist bzw. allenfalls angeforderte Duplilkate als solche gekennzeichnet werden. Auf Grundlage des ausgedruckten "Original"-Flugscheines kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Ich könnte mir vorstellen, dass das auch auf Zugtickets anwendbar ist wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. |