Hallo Herr Z,
dieses Thema ist leider ohne genauere Kenntnis der Details schwieriger zu beantworten.
Grundsätzlich wurde vom UFS (Vorgänger des Bundesfinanzgericht) einmal judiziert, dass Abschlagszahlungen (für die Aufgabe eines Kündigungsverzichts des Vermieters) an den Mieter Entschädigungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Vermögenssphäre darstellen und daher nicht steuerbar sind (UFS 3763-W/02).
Die damalige Begründung lag allerdings in der generellen nicht Besteuerung des Vermögens in der Privatssphäre. Da sich dies spätestens durch das StabG 2012 und AbgÄG 2012 weitgehend abgeschafft wurde, wird diese Rechtsansicht möglicherweise seitens der Finanzverwaltung überdacht werden.
LG GAST |