Entscheidend, ob zu 100 %, zu 50 % oder überhaupt nicht abzugsfähig, ist nicht die Größe der Portionen, sondern der Zweck des Geschäftsessens, ob Werbemaßnahme (z. B. Verkostung, Geschäftsanbahnung) oder Repräsentation, ob Gäste, künftige oder langjährige Geschäftspartner, oder eigene Firmenmitarbeiter.
Nur unter Betrachtung der näheren Umstände kann Sie ein Stb seriös beraten.
LG Johanna |