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Verfasst von: RR99 am 11.09.2014 13:31
 


THEMA:  zukünftieg Lebensgemeinschaft

Meine Freundin hat 2 Kinder von Ihrem Ex-Ehemann und wohnt in Krems in einer Mietwohnung und bezieht Mindestsicherung (ca.600Euro/Monat). Jetzt wird ein 3tes Kind mit mir als Partner erwartet, welches am April/2015 zur Welt kommen sollte. Nach Schulende Juni/2015 möchten Sie dann zu mir in mein Haus umsiedeln. Wir sind nicht verheiratet und dies ist auch „noch“ nicht geplant.

Fragen:

  1. Besteht nach dem Zusammenziehen weiterhin Anspruch auf eine Mindestsicherung oder wird hier der Gehalt des Lebensgefährten miteinbezogen? Gibt es hier eine Mindestverdienstgrenze?

  2. Bleiben die Rechte bei Mindestsicherung wie Rezeptgebühren usw. aufrecht?

  3. Mögliche Alternativen beim Zusammenziehen zwecks Erhalt der Föderungen:

  • Anmeldung als Untermiete bei mir?

  • Anmeldung als Untermiete bei meinen Eltern? (Pensionisten)

  • Hauptwohnsitz bleibt in Krems! Können Kinder dann Schule wechseln?

  • Gibt es andere Varianten um Mindestsicherung aufrecht zu erhalten?

  1. Bleiben Ihre Alimente beim Zusammenziehen aufrecht?

  2. Kann Alleinverdiener-Absetzbetrag von mir beantragt werden?

  3. Gibt es sonstige steuerliche Vor und Nachteile?

  4. Besteht von Ihr dann Anspruch an meinem Haus nach dem Zusammenziehen?

  5. Gibt es einen gewissen Zeitraum bei der Lebensgemeinschaft, wo dann ein Anspruch entstehen könnte?

  6. Wie wären dann die finanziellen Verhältnisse bei einer möglichen Trennung?

Verfasst von: Johanna am 18.09.2014 20:31
 


THEMA:  zukünftieg Lebensgemeinschaft

Ihre Freundin hat Anspruch auf den Alleinerhalterfreibetrag, solange Sie nicht mit Ihnen zusammenzieht. Den Alleinverdiener-Absetzbetrag erhalten Sie nur, wenn Sie für Ihre Partnerin aufkommen, weil diese bei Ihnen wohnt und keine eigene Einkünfte hat. Umgekehrt wird bei der Mindestsicherung das Haushaltseinkommen herangezogen (z. B. auch das Einkommen heranwachsender Kinder).  usw.

 

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