Sie können dem/den Auftraggebern eine neue Rechnung schicken. Und hoffen, dass Sie die Steuer nachgezahlt bekommen. Für Unternehmer ist es ein Durchlaufposten, also stehen die Chancen gut, bei privaten Auftraggebern haben Sie wenig Chancen.
Sie hätten schon mitten im Jahr, als Sie gemerkt haben, dass der Umsatz über Ihren Erwartungen ist, mit der USt.-gerechten Rechnungslegung beginnen können.
Ja, Sie können auf jeden Fall die bezahlte USt. als Vorsteuer geltend machen.
LG Johanna |