Werkverträge geben beiden Seiten Sicherheit über die Vereinbarung, es genügt aber ein Handschlag.
Ab dem 2. Auftrag ist es ein Erwerb mit Gewinnabsicht. Obwohl man beim Finanzamt oft zu hören bekommt, dass Sie unter 10.000,- ja doch nur Arbeit damit haben und eine Meldung nicht nötig wäre.
Exakt ist es aber so, dass es neben der Anstellung nur eine Freigrenze von 730,- jährlich gibt. Bei geringfügiger Anstellung ergibt das aber noch keine Steuerschuld.
Bei der SV gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 4641,60, wobei das nciht die Einnahmen, sondern der Gewinn ist.
LG Johanna |