Nachdem Sie mir meine Frage nicht beantwortet haben, habe ich mich direkt an das BMF gewandt und folgende, sehr kompetente und eindeutige Antwort erhalten:
Die Vorwegbesteuerung der Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen unterliegt einer pauschalen Einkommensteuer von 25%. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 20 %, wenn die Monatsbruttopensionen des Leistungsberechtigten aus dieser Pensionskassenzusage im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich 300 € nicht überstiegen haben.
In vielen Fällen haben Berechtigte, so wie in Ihrer Frage geschildert, mehrere Leistungsansprüche (und damit mehrere Deckungsrückstellungen) bei einer Pensionskasse, wobei aus einzelnen Ansprüchen Monatsbruttopensionen von durchschnittlich unter € 300 resultieren können. Die verschiedenen Deckungsrückstellungen sind in diesen Fällen einzeln zu besteuern, wobei je nachdem der 20%ige bzw. 25%ige Steuersatz zur Anwendung gelangt.
Sofern die Monatsbruttopension aus einer Ihrer Pensionskassenzusage die Grenze von € 300 nicht übersteigt, hat daher der 20%iger Steuersatz zur Anwendung zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Finanzen
Freundliche Grüße
Traudi
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