Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung ist immer der genaue Sachverhalt zu betrachten, da davon sowohl der Ort der Umsatzsteuerpflicht als auch die Art der Rechnungsausstellung abhängen.
Eine Abklärung mit Ihrem Steuerberater ist empfehlenswert, da auch der korrekte Ausweis in der Ust-Erklärung erfolgen sollte. |
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