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Verfasst von: Michael am 28.11.2007 07:29
 


THEMA:  Haftung bei Betriebsübernahme
Hallo, kann mir jemand folgende Frage beantworten: Wenn ich einen nicht im FB eingetragenen Betrieb (Ausstattung,Waren,Name)übernehme, hafte ich dann für alle Verbindlichkeiten des Vorgängers. Wenn ja, kann ich diese Haftung durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer ausschließen. Lg Michael
Verfasst von: Alois - GBH am 28.11.2007 07:29
 


THEMA:  Re: Haftung bei Betriebsübernahme
Hallo Michael! > kann mir jemand folgende Frage beantworten: Im Rahmen eines Forums fallen Antworten grundsätzlich nur oberflächlich aus. Ich vermute, daß die konkrete Frage auch einen aktuellen Hintergrund hat. Ich rate ihnen, dieses Problem mit einem Experten zu besprechen. Ein guter Ansprechpartner für Gewerbetreibende - und solche die es noch werden wollen - ist die WKO. Beratungen und Informationen der WKO sind entweder kostenlos oder sehr preisgünstig. Buchhalter, Unternehmensberater und Steuerberater sind weitere Berufsgruppen, welche sich mit solchen Fragen professionell beschäftigen. Die WKO hat auch eine Broschüre betreffend dem neuen UGB heraus gegeben: "Das neue Unternehmensgesetzbuch". Darin wird auf ein paar Seiten auch das Thema der Nachfolgehaftung behandelt. Diese Broschüre kann ich übrigens auch so manchem Kollegen empfehlen. Wenn sie lieber selbst in Gesetzestexten lesen wollen, dann sollten sie insbesondere folgende §§ beachten: § 38 UGB, § 1409 und § 1409a ABGB, § 14 BAO, § 67 ASVG. Diese findet man z.B. im Internet kostenlos unter: www.ris.bka.gv.at/bundesrecht Ich habe festgestellt, daß viele Kollegen diesen Link nicht kennen. Das war daher auch ein Tip für die Kollegen. :-) und nun zu ihren Fragen: > Wenn ich einen nicht im FB eingetragenen Betrieb > (Ausstattung, Waren, Name) übernehme, > hafte ich dann für alle Verbindlichkeiten des Vorgängers. Grundsätzlich wird das so sein - jedoch Ausnahmen bestätigen die Regel. Unternehmensnachfolger können dadurch zu Haftungen und Verträgen kommen, wie die "Jungfrau zum Kind". > Wenn ja, kann ich diese Haftung durch eine schriftliche > Vereinbarung mit dem Verkäufer ausschließen. nur Teilweise! Betreffend Haftungsausschluß gibt es jedoch Formvorschriften, deren Einhaltung empfehlenswert ist. Verbindlichkeiten gegenüber FA und GKK kann man grundsätzlich nicht zur Gänze ausschließen. Vor einer Betriebsübernahme sollte man immer gerade diese beiden möglichen Gläubiger überprüfen. Weiters sollte man betreffend der Nachfolge auch diverse andere Rechtsverhältnisse beachten. Ein paar Beispiele dazu: Versicherungsverträge, Telefon, Mietverträge, Arbeitsverträge, ... Ich weiß jetzt zwar nicht sicher wie viel Erfahrung sie als Unternehmer haben. Mir scheint es jedoch, daß sie eine Unternehmensnachfolge der "Marke Eigenbau" beabsichtigen. Davon rate ich ihnen dringend ab. Gönnen sie sich jedenfalls die Zeit für eine Beratung bei der WKO! HTH kollegiale Grüße Alois (GBH)
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