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Verfasst von: Peter Mango am 03.03.2004 17:14
 


THEMA:  Wohnungskauf nach Wohnungskauf
Ich ersuche um Antwort für folgende Situation: Ein Freund will seine Mietwohnung von der Eigentümerin kaufen und an mich weiterverkaufen (weil wir so einen geringeren Preis erzielen können). Nehmen wir an, die Eigentümerin verkauft um 200000 Euro und mein Freund verkauft einige Tage später an mich um den gleichen Betrag weiter: Folgende Fragen: - muss Einkommens- (Spekulationssteuer) bezahlt werden ? (ich glaube nicht, da der Gewinn ja NULL ist. - muss er vorher die Wohnung im Grundbuch eintragen (und so Grunderwerbssteuer zahlen) oder reicht ein Kaufvertrag mit der Eigentümerin ? - sodass lediglich einmal Grunderwerbssteuer bezahlt werden muss (durch meine Eintragung im Grundbuch) Etwas kompliziert, ich bitte trotzdem um Hilfe. Mango
Verfasst von: Mag. Thomas Fiebich am 03.03.2004 17:14
 


THEMA:  Re: Wohnungskauf nach Wohnungskauf
ZU ihren Fragen: - muss Einkommens- (Spekulationssteuer) bezahlt werden ? (ich glaube nicht, da der Gewinn ja NULL ist. RICHTIG - muss er vorher die Wohnung im Grundbuch eintragen (und so Grunderwerbssteuer zahlen) oder reicht ein Kaufvertrag mit der Eigentümerin ? NEIN, Eintragung ist nicht erforderlich - sodass lediglich einmal Grunderwerbssteuer bezahlt werden muss (durch meine Eintragung im Grundbuch) FALSCH! Grunderwerbssteuer ist nicht an die Eintragung ins Grundbuch geknüpft, sondern an den Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet! Für die Eintragung ist eine gesonderte Gebühr vorgesehen. In solchen Fällen rate ich dringend, fachliche Beratung durch einen Notar für den konkreten Fall einzuholen.
Verfasst von: Mag. Heiderer am 03.03.2004 17:14
 


THEMA:  Re: Wohnungskauf nach Wohnungskauf
Es fällt auf jeden Fall die Grunderwerbsteuer 2x an. Es entstehen die Kosten eines zweiten Kaufvertrags. Eintragungsgebühr fällt nur einmal an, wenn ihr Verkäufer im Grundbuch gar nicht eingetragen wird, was zu empfehlen ist. Spekulationssteuer fällt nur an, wenn Sie einen Spekulationsgewinn erzielen. MfG
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