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Verfasst von: Donald am 21.02.2024 21:02
 


THEMA:  Rechnungsabgrenzung

Eine kurze Frage in der Runde zum Thema Rechnungsabgrenzung:

Ich habe einen Erlös am 31.01.2024, der wurde auf dem entsprechenden Erlöskonto mit 20% UST gebucht. Der Erlös betrifft aber das Jahr 2023, ich würde diesen entsprechend abgrenzen Erlöskonto // Sonstige Forderungen dabei aber am Erlöskonto auch gleichzeitig die UST auflösen und auf dem Sonstigen Forderungen die UST wieder verbuchen, da ich ansonsten immer Probleme am Jahresende mit der UVA Verprobung habe. Meine Frage: Ist das grundsätzlich erlaubt (also dass die UST dann mit dem Konto 2300 Sonstige Verbindlichkeiten in der UVA ausgewiesen ist), meines Wissens nach ist es bei Aufwänden in der Praxis ja auch oft so, dass die abzugrenzenden Rechnungen direkt auf z.b: 3700 Sonstige Verbindlichkeiten gebucht werden mit der Vorsteuer und nicht vorher auf das Aufwandskonto und dann mit einer Extrabuchung vom Aufwandskonto auf das Sonstige Verbindlichkeiten gebucht werden?

Verfasst von: HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH am 22.02.2024 11:10
THEMA:  Rechnungsabgrenzung

Wenn eine Leistung im Jahr 2023 noch nicht abrechenbar war, dazu aber bereits Leistungen erbracht wurden, dann ist der ARBEITSWERT (nicht der Umsatzwert) auf noch nicht verrechenbare Leistungen in der Klasse 2 zu verbuchen.

Dies ist ohne Umsatzsteuer durchzuführen.

Mit besten Grüßen

Claudia Hochweis
Ihr Steuerberater
www.hochweis.at

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