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Verfasst von: Sigrid Grammer am 01.04.2012 13:00
 


THEMA:  Teilzeit angestellt + Freiberufler Honorarnote UST?

Ein herzliches Hallo in die Runde! 

ich hoffe Sie können Licht in meine, für mich komplizierte Situation, bringen. :-) 

Ich bin aktuell Teilzeit angestellt (brutto 1000.-) und freiberuflich als Redakteurin u. Texterin tätig. Ich habe 2012 bereits einige größere freiberufliche Aufträge abgewickelt für die ich Brutto insgesamt 13.000.- erhielt. Für dieses Jahr sind weitere fixe Folgeaufträge geplant, die weitere 6.000.- brutto einbringen. Zusätzliche freiberufliche Jobs, die eventuell noch kommen, kann ich natürlich zahlenmäßig noch nicht benennen. 

Aktuell habe ich kein Gewerbe angemeldet, da ich als Redakteurin ja freiberuflich arbeiten darf. Ich schreibe Honorarnoten, die ich meinen Kunden (Unternehmen keine Privatpersonen) verrechne. Ende dieses Jahres würde ich dann die Einkommenssteuererklärung machen, normale Einnahmen-Ausgaben Rechnungen. 

Ich weise auf der Honorarnote keine UST aus. Bei welchem Umsatz bin ich verpflichtet UST auf der Rechnung auszuweisen? Bzw. welcher Zusatz in der Honorarnote wäre richtig? Rechnungsbetrag ohne UST gemäß ????

In die Kleinunternehmerregelung falle ich nicht, oder? Da ist ja die Gewinngrenze/Jahr relativ gering, etwa bei 4000.- - stimmt das? 

Ich bin  unsicher, wie der korrekte Weg für mich aussieht. Wie muss meine Honorarnote aussehen? Muss ich UST anführen? Musst ich ein Unternehmen anmelden? 

Ich hoffe Sie können mir etwas weiterhelfen. 

Mit freundlichen Grüßen 

Sigrid Grammer

Verfasst von: Halik Mag. Sabine, Steuerberaterin am 01.04.2012 20:56
 


THEMA:  Teilzeit angestellt + Freiberufler Honorarnote UST?

Für Sie sind zwei Grenzen wesentlich:

1) Die Umsatzgrenze von 30.000,- netto im Jahr. Wenn Ihre Umsätze, also die Einnahmen, die Ihnen 2012 zukommen, 36.000,- Euro brutto übersteigen, sind Sie keine Kleinunternehmerin im Sinne des Umstzsteuergesetzes mehr. Als Kleinunternehmer verweist man auf die Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG. Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerrregelung oder Überschreiten der Umsatzgrenze, stellen Sie Ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer aus und haben vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

2) Die zweite Grenze betrifft die SVA, wo Sie als neue Selbständige gelten und ab einem Gewinn von ca. 4.500 Euro Beiträge einzahlen müssen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Sabine Halik www.stb-halik.at

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