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Verfasst von: Archibald Berger am 28.02.2012 15:45
 


THEMA:  Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgabe

Sehr geehrte Damen und Herren!

1. Liege ich damit richtig? Wenn aufgrund einer Rückverrechnung (eines früheres Beitragsjahres) ein Guthaben anfällt und daher keine Beiträge abgebucht werden, sind die von diesem Guthaben abgebuchten Beiträge dennoch Betriebsausgaben (z.B. Guthaben 450.-, Beitrag 150.- wird 3 Monate vom Guthaben gebucht).

1. Liege ich damit richtig? Wenn aufgrund eines Guthabens (Rückverrechnung eines früheres Beitragsjahres) Beiträge nicht real, sondern von diesem Guthaben abgebucht werden, stellen diese Beiträge dennoch Betriebsausgaben dar (z.B. Guthaben 450.-, Beitrag 150.- wird 3 Monate gegenverrechnet, dennoch 450.- Betriebsausgaben).

2. Liege ich damit richtig, dass die von der SVA mit der Vorschreibung abgebuchten Kostenanteile für Arztbehandlungen abzuziehen sind und nur der Restbetrag eine Betriebsausgabe ist?

3. Ist das jährliche Service-Entgelt für die Ecard (Gkk 10,00 - bin seit kurzem mehrfachversichert) eine abzugsfähige Betriebsausgabe?

Danke für die Antwort

Archie

Verfasst von: Johanna am 02.03.2014 21:31
 


THEMA:  Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgabe

1) Das sehe ich anders: Das Guthaben ist eine nicht ausbezahlte Einnahme. Die 3 Raten werden ja nicht aus dem Betrieb heraus bezahlt. Selbst eine Auszahlung des Guthabens würde ich als negative SV buchen,d a es ja keine echte Einnahme, kein Umsatz ist. Das Guthaben sind eigentlich SV-Beiträge, die sie schon vor 2 Jahren als Ausgabe verbucht haben.

2) Arztrechnungen/Kostenanteile fallen unter "Außergewöhnliche Belastungen" (Krankenkosten).

3) Ob die eCard SV-Kosten oder Krankenkosten sind, ist Ansichtssache. Ich tippe auf Krankenkosten. Auf keinen Fall eine Betriebsausgabe, da sie ja bei unselbstständigen von der GKK kassiert wird.

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