Es kommt immer wieder vor, dass jemand Tätigkeiten unter dem Titel "Freundschaftsdienste" erbringt. Er erledigt "kostenlos" oder gegen eine "kleine Gefälligkeit" für einen anderen bestimmte Arbeiten, ohne dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt, weil man der Meinung ist, es liege kein "reguläres" Dienstverhältnis vor. Einen derartigen Fall hat vor einiger Zeit (im Zusammenhang mit der Rückforderung von Arbeitslosengeld) auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) behandelt:
Der Sachverhalt Herr A. gab an, er habe Frau B. aus freundschaftlichen Gründen besucht und für sie in geringem Umfang Gefälligkeitsleistungen erbracht, die er gerne erledigt habe. Er sei von Frau B. gefragt worden, ob er ihr nicht bei bestimmten Hausarbeiten helfen könne. Er habe eingewilligt und habe diese Tätigkeiten (Staubsaugen, Fensterputzen, Einkaufen, Pflegedienste etc.) ca. drei bis vier Jahre lang durchgeführt. Es habe sich dabei um Gefälligkeiten und Dienste im freundschaftlichen Rahmen gehandelt, wobei er davon ausgegangen sei, dass dafür die Bezahlung eines Entgelts unüblich sei. Ein Beschäftigungsverhältnis zu Frau B. habe jedenfalls nicht bestanden.
Die Entscheidung Hammer Der VwGH sah die Sache anders. Für ihn handelte es sich in Anbetracht der täglich mehrstündigen Pflege- und Haushaltstätigkeiten des Herrn A., die sich über viele Jahre erstreckten, um keine bloßen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste. Als Gefälligkeitsdienste könnten, so der VwGH, allenfalls kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Eine unentgeltliche Erbringung der Arbeiten könne auch in Anbetracht der Intensität und der Dauer der genannten Dienstleistungen nicht angenommen werden (VwGH vom 19.1.2011, GZ: 2009/08/0062).
Das Resümee Bei derartigen "Freundschaftsdiensten" ist also sehr wohl von einem herkömmlichen Dienstverhältnis auszugehen, für das eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen ist. Ebenso besteht ein Entgeltanspruch, der sich entweder nach dem entsprechenden Kollektivvertrag bzw. Mindestlohntarif oder in Ermangelung eines solchen nach dem ortsüblichen Lohn richtet. Ob dieser Anspruchslohn tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht, spielt dabei für das Eintreten der Sozialversicherungspflicht keine Rolle. (Quelle: NÖDIS Oktober 2011) |