Wir haben in unserer Kanzlei auch einen Klienten der eine Praxis an seine Frau vermietet und dies zu einem geringen Miezins von ca. € 100,- im Monat. Es ist richtig, dass auf einen längeren Zeitraum keine Verluste erzielt werden dürfen, anonsten wird es vom Finanzamt zur Liebhaberei erklärt. So viel mir bekannt ist, gibt es keine Mindesthöhe die Sie verlangen müssen. Die Einnahmen sollten allerdings die Kosten decken.
Da die Mietteinnahmen € 30.000 nicht übersteigen werden, muss keine UST an den Fiskus abgeführt werden, gleichzeitig kann aber keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Es gibt aber die Option auf diese Regelung zu verzichten (Verzicht auf Kleinunternehmerregelung). Wird darauf verzichtet, muss UST abgeführt werden, es können aber auch Vorsteuern geltend gemacht werden. (Diese Regelung ist für 5 Jahre bindend, dann kann wieder gewechselt werden.)
Da dies Einlünfte aus Vermietung & Verpachtung darstellen, sind sie einkommensteuerpflichtig. Sie werden zu den Einkünften der nichtsälbständigen Tätigkeit hinzugerechnet und von da wir die Steuer ermittelt. € 720 dürfen im Jahr dazu verident werden, ohne dass dies versteuert wird. |