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Verfasst von: Sylvia am 15.09.2010 14:16
 


THEMA:  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und Zuverdienst

Im Juli 2010 ist mein Sohn zur Welt gekommen und ich bin nun in Karenz und beziehe das einkommensabhägige Kinderbetreuungsgeld von 30. August 2010 bis 28. Juni 2011. Von Januar bis Anfang Mai 2010 war ich voll nicht selbstständig beschäftigt mit einem gesamt Bruttoeinkommen von ca. 15.000 EUR für die 5 Monate. Danach 4 Monate Mutterschutz mit Wochengeldbezug. Jetzt habe ich das Angebot bekommen, auf Werkvertragsbasis zu arbeiten.

Meine Fragen:

1) Wieviel darf ich dazuverdienen bezüglich des Kinderbetreuungsgeldes? Sind das 5.800,- EUR?

2) Stimmt es, dass ich im kommenden Jahr für den Zeitraum 1.1.2011 bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldanspruchs am 28.6.2011 wieder 5.800,- EUR dazuverdienen darf? Und danach wieder normal Arbeiten kann, also volles Einkommen beziehen kann?

3) Kann der Zuverdienst auch auf einmal sein, oder gibts da Monatsgrenzen?

4) Ein Zusatzeinkommen von 790 EUR ist ja steuerfrei - wenns mehr wird, muß ich dann ein Gewerbe anmelden? Bzw. wie ist das mit den neuen Selbständigen? Und zählt das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen?

Danke für Ihre Hilfe!

Verfasst von: Halik Mag. Sabine, Steuerberaterin am 20.09.2010 15:19
 


THEMA:  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und Zuverdienst

1) Die Grenze von 5.800 Euro gilt für das ganze Jahr. Bezieht man nur einen Teil des Jahres Kinderbetreuungsgeld, wird die Höchstgrenze umgerechnet und wird daher im Endeffekt niedriger. Es beläuft sich circa auf die Geringfügigkeitsgrenze - zur Zeit 366,33 Euro pro Monat.

2) Nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld fällt die Grenze weg und man kann wieder voll verdienen. Bei Selbständigen wird nachzuweisen sein, wann die Einkünfte erzielt wurden.

3) Monatsgrenzen gibt es nicht, es erfolgt eine Betrachtung des gesamten Zeitraums. Auf meiner Homepage www.stb-halik.at findet sich im Download-Bereich ein Merkblatt des Ministeriums. Dort wird die eher schwierige Berechnung, die Abgrenzung für Selbständige und auch ein möglicher teilweiser Verzicht erklärt.

4) Gewerbeanmeldung ist notwendig, wenn man ein Gewerbe ausübt. In diesem Fall empfehle ich einen Kontakt mit der Wirtschaftskammer. Die Einkunftsgrenzen sind für die Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung sowie für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung maßgeblich.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Sabine Halik

www.stb-halik.at

 

 

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