Sehr geehrter Herr Bauer,
das steuerliche Eigenkapital (Buchkapital, Buchwert) für die GmbH ergibt sich aus dem Einbringungskapital ihres Einzelunternehmens und dem einbezahlten Stammkapital in die GmbH. Das Einbringungskapital resultiert aus dem steuerlichen Eigenkapital ihres Einzelunternehmens. Je höher das steuerliche Eigenkapital ihres Einzelunternehmens ist, desto höher wird das Einbringungskapital sein und desto mehr können sie als unbare Entnahme aus der GmbH wieder herausnehmen, ohne dass KEST anfällt. Denn die KEST fällt nur an, soweit sich aufgrund der unbaren Entnahme ein negatives (steuerliches) Eigenkapital ergibt oder vergrößert wird.
Somit ist für die Frage der KEST viel weniger der Unternehmenswert entscheidend, als das buchmäßige Eigenkapital ihres Unternehmens.
Das (steuerliche) buchmäßige Eigenkapital kann nicht einfach „festgelegt“ werden. Er ergibt sich aus den (steuerlichen) Buchwerten aller Wirtschaftsgüter und Schulden in der Bilanz des Einzelunternehmens. Sollten sie bis jetzt keine Bilanz erstellt haben, sondern nur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht haben, müssen sie im Rahmen der Einbringung auf Bilanzierung nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen umstellen.
Die GmbH ist nicht nachteiliger gegenüber einem Einzelunternehmen. Es hängt von vielen Faktoren ab, ob eine GmbH günstiger (oder ungünstiger) ist als ein Einzelunternehmen (z.B. Höhe des Gewinns, geplante Investitionen, Entnahmeverhalten). Man kann jede Rechtsform optimieren. Außerdem wäre es kurzsichtig eine Rechtsformentscheidung nur anhand von steuerlichen Überlegungen zu treffen, wo doch auch gewichtige zivilrechtliche Fragen zu überlegen sind (z.B. Haftung, Erbschaft, etc.).
Mit besten Grüßen
Gerald Janusch
g.janusch@stb-janusch.at
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