Sehr geehrte Damen und Herren!
Meine Frage bezieht sich auf das EstG § 2 Abs. 2 und zwar genauer auf ausschließlich nichtselbständige Einkünfte (§ 25).
Bei ausschließlich unselbständiger Tätigkeit, ist es richtig, um das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2. zu erhalten, das Bruttoeinkommen (inkl. 13. und 14. Gehalt) minus Sonderausgaben, minus außergewöhnliche Belastungen, minus Freibeträge zu rechnen?
Oder müssen zuvor, um das Einkommen gemäß § 25 bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit Webungskosten, Sozialverischerungsbeiträge, Sonderzahlungen, Pendlerpauschale etc. abgezogen werden? Oder ist Einkommen in diesem Sinne (§ 25) die Summe aller Bruttobezüge (ink. 13. und 14.)?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Cornelia |