1. Voraussetzungen
- Unterzeichnete COVID-19-Sozialpartnervereinbarung, welche unter der Voraussetzung, dass kein Betriebsrat vorhanden ist, mit jedem Dienstnehmer zuvereinbaren
Sozialpartnervereinbarung: Formular Einzelvereinbarung (diese wird sich im Laufe des Tages noch ändern)
- Arbeitsausfall beträgt mindestens 10 % und maximal 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit
- Vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Folgeschwierigkeiten
2. Wer ist davon umfasst
- alle Dienstnehmer mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten
Neu sind:
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- Lehrlinge und Teilzeitbeschäftigte
- Mitglieder des geschäftsführenden Organs, wenn ASVG-versichert
- Altersteilzeitbeschäftigte
3. Kurzarbeitsbeihilfe
- die Beihilfe wird derzeit für 3 Monate gewährt, hier der Link zur Kurzarbeitszeit Bundesrichtlinie: Kurzarbeit Bundesrichtlinie (KUA-COVID-19)
- Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. (Erläuterungen dazu finden Sie hier). In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten.
4. Ablauf der Beantragung
- Der Arbeitgeber übermittelt die Sozialpartnervereinbarung an die Wirtschaftskammer bzw. einen anderen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband.
Wann: Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann sofort und rückwirkend mit 1. März 2020 an die AMS-Landesgeschäftsstelle, die für den Unternehmensstandort zuständig ist gestellt werden.
5. Urlaub und Zeitausgleich
NEU: Der Arbeitgeber kann den Verbrauch von altem Urlaub und Zeitguthaben verlangen, jedoch nicht einseitig anordnen. Der Verbrauch des Alturlaubes und des Zeitausgleiches ist nicht mehr zwingend!
Wir unterstützen Sie gerne. Bleiben Sie gesund! |