Dabei ist einerseits der Vermögensstatus der Gesellschaft zu erheben und andererseits eine Fortbestandsprognose zu erstellen. Nur wenn beide Elemente dieser Überschuldungsprüfung negativ ausfallen, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wird dies unterlassen, hat der Geschäftsführer mit erheblichen Haftungs- und strafrechtlichen Risiken zu rechnen.
Eine Fortbestandsprognose ist für die nächste planbare Zukunft vorzunehmen und erstreckt sich mindestens über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Dabei soll sowohl die Lebensfähigkeit bzw die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens plausibel dargestellt werden, als auch eine absehbare Sanierung des Unternehmens im Sinne eines Erreichens der Gewinnzone.
Ist sowohl der Vermögensstatus als auch die Fortbestandsprognose negativ oder wird trotz Überschuldung keine der genannten Maßnahmen vorgenommen, ist zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen. |