Anzeigepflichtig ist der Erwerb von Bargeld, Kapitalforderungen (Sparbuch, Anleihen), Gesellschaftsbeteiligungen, Betrieben/Teilbetrieben sowie immateriellem (Konzessionen, Wohnrechte, Patente) und beweglichem körperlichen Vermögen (Pkw, Schmuck). Keine Anzeigepflicht besteht bei Grundstücken, da ohnedies eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz vorliegt.
Bei Erwerben von nahen Angehörigen bis zu einem Verkehrswert von € 50.000,00 pro Jahr sowie für Erwerbe von sonstigen Personen bis zu einem Verkehrswert von € 15.000,00 (5-Jahres-Betrachtung ab dem letzten meldepflichtigen Erwerb) gilt eine Befreiung von der Anzeigepflicht.
Wird eine Schenkung vorsätzlich nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb angezeigt, kann dies mit einer Strafe im Ausmaß bis zu 10 % des Verkehrswertes des im Schenkungswege erhaltenen Vermögens geahndet werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab Ablauf der 3-Monats-Frist möglich. |