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19.02.2009 - Schenkungsmeldepflicht
www.steuerberater.at - Link

Anzeige­pflichtig ist der Erwerb von Bargeld, Kapitalforderungen (Sparbuch, Anleihen), Gesell­schaftsbeteiligungen, Betrieben/Teilbetrieben sowie immateriellem (Konzessionen, Wohn­rechte, Patente) und beweglichem körperlichen Vermögen (Pkw, Schmuck). Keine Anzeige­pflicht besteht bei Grundstücken, da ohnedies eine Anzeigepflicht nach dem Grunder­werbsteuergesetz vorliegt.

 

Bei Erwerben von nahen Angehörigen bis zu einem Verkehrswert von € 50.000,00 pro Jahr sowie für Erwerbe von sonstigen Personen bis zu einem Verkehrswert von € 15.000,00 (5-Jahres-Betrachtung ab dem letzten meldepflichtigen Erwerb) gilt eine Befreiung von der An­zeigepflicht.

 

Wird eine Schenkung vorsätzlich nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb angezeigt, kann dies mit einer Strafe im Ausmaß bis zu 10 % des Verkehrswertes des im Schenkungs­wege erhaltenen Vermögens geahndet werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur in­nerhalb eines Jahres ab Ablauf der 3-Monats-Frist möglich.
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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