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22.10.2008 - Kunstgegenstände für Kanzleiräume
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Sie sind dann Betriebsvermögen, wenn eine konkrete „funktionale“ Verbindung zum Betrieb besteht und sie nicht bloß zur Schau gestellt werden – wie etwa Gemälde oder Ziergegen­stände.

 

Antiquitäten sowie geknüpfte Teppiche sind aber nur in angemessener Höhe Betriebsvermö­gen (geknüpfte Teppiche und Tapisserien max. € 730,00 pro m²; Antiquität muss älter als 150 Jahre sein bzw ein besonderer Wert aufgrund einer besonderen Stilepoche, bis € 7.300,00 un­terbleibt Angemessenheitsprüfung, darüber hinaus Vergleichsgegenstand).

 

Eine Abschreibung für die Abnutzung gibt es nur in Ausnahmen, zB bei handgeknüpften Teppichen, wenn sie tatsächlich „begangen“ werden (ND 20 Jahre).

 

Unser Tipp: Manche Galerien vermieten Kunstgegenstände. Diesfalls sind die Mietzahlungen zur Gänze absetzbar. Als kostenlose Alternative bietet sich zudem an, noch nicht etablierten Künstlern die Möglichkeit zu geben, im Betrieb deren Kunst auszustellen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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