Der Veräußerungsgewinn kann allerdings die GSVG-Beitragsgrundlage reduzieren, wenn er nachweislich wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt wird (zB Kauf eines Betriebsgebäudes oder einer neuen Maschine).
Werden dem Schuldner im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens Schulden erlassen, entsteht bei ihm ein Sanierungsgewinn. Seit 2004 können diese Gewinne auf Antrag aus der GSVG-Beitragsgrundlage herausgenommen werden, wenn es auch tatsächlich zu einer Sanierung gekommen ist.
Die Freistellung ist bei der SVA zu beantragen und zwar binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrages der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den die Verminderung begehrt wird. |