Der Begriff „Privatlehrer“ bezeichnet grundsätzlich „nicht angestelltes Lehrpersonal“. Für dessen Umsatzsteuerbefreiung ist Voraussetzung, dass dieser im Auftrag einer öffentlichen Schule oder einer damit vergleichbaren privaten Einrichtung Kenntnisse allgemein bildender oder berufsbildender Art vermittelt. Er muss also direkt an der öffentlichen Schule (oder vergleichbaren Einrichtung) unterrichten.
Vergleichbar sind etwa Sprach-, Musik- und Maturaschulen. Nicht hingegen Einrichtungen, die sportliche oder technische Fertigkeiten vermitteln, wie Tanz-, Schi- oder Fahrschulen.
Die Erteilung von Nachhilfeunterricht fällt nicht unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Nachhilfelehrer haben daher ihre Umsätze mit 20 % zu versteuern und können die entsprechenden Vorsteuern geltend machen. Sollten die Umsätze daraus jährlich € 30.000,00 nicht übersteigen, sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. |