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26.03.2008 - Rechnungslegungspflicht erweitert
www.steuerberater.at - Link

Bei sog. Werklieferungen oder Werkleistungen, die ein Unternehmer im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer erbringt, ist zwingend innerhalb von sechs Monaten nach der Ausführung des Umsatzes eine Rechnung zu legen. Ansonsten kann unter Umständen eine Geldstrafe aufgrund einer Finanzordnungswidrigkeit auferlegt werden. Ge­meint sind Leistungen, die der Herstellung, der Reparatur, der änderung oder Beseitigung eines Bauwerkes dienen.

 

Achtung: Zu den Bauwerken zählen auch alle Anlagen, die mit dem Erdboden fest verbunden sind, also alle Hoch- und Tiefbauten, weiters Fenster, Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände (etwa Einbauküchen), wenn sie mit dem Gebäude fest verbun­den sind.

 

Mit dieser Neuregelung will man die Schwarzarbeit im Bereich der Bauwirtschaft eindäm­men. Bisher war es schwer zu überprüfen, ob eine Leistung auf legalem Weg erbracht worden ist, daher nunmehr diese Neuerung.
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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