Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass zwischen Erwerb und Wiederverkauf der Wohnung mindestens zehn Jahre vergehen sollen, da ansonsten ein allfälliger Gewinn besteuert wird. Zum „Pensionsvorsorgemodell“ wird die Wohnung dann, wenn der Investor diese an Fremde vermietet und laufende Mieteinnahmen erzielt. Daher sollte bei der Anschaffung die „Vermietbarkeit“ des Objektes sowie die voraussichtliche Entwicklung der Mieten im geografischen Umfeld geprüft werden.
Umsatzsteuerlich wird der Investor vorsteuerabzugsberechtigt. Er kann sich von den Rechnungen, die seine vermietete Wohnung betreffen, die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Im Gegenzug dafür muss er jedoch von den Mieteinnahmen die Umsatzsteuer abführen. Zudem sind sämtliche Aufwendungen und Erträge aus der Vorsorgewohnung in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Entsteht ein Verlust, kann dieser mit anderen Einkunftsquellen (etwa Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit) verrechnet werden und kürzt damit die Einkommensteuer. Allerdings legt die Finanzverwaltung an die Vermietung von Immobilien einen strengen Maßstab an.
„Immobilienneulinge“ sollten daher vorab unbedingt fachmännischen Rat einholen. |