So wie bei der Erbschaftssteuer sind auch hier die Höchstrichter der Ansicht, dass insbesonders durch die nicht mehr zeitgemäßen Einheitswerte eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, weil Schenkungen von Grundstücken und Gebäuden wesentlich anders besteuert werden als andere Vermögensteile, wie zB Bargeld. Bis 31. Juli 2008 muss die Regierung das Gesetz reparieren, ansonsten tritt es außer Kraft.
Aus unserer Sicht ist anzunehmen, dass im Gegensatz zur Erbschaftssteuer, die 2008 ausläuft, die Schenkungssteuer nicht ersatzlos gestrichen wird. Selbst wenn das Steueraufkommen aus der Schenkungssteuer derzeit gering ist, so stellt sie doch einen nicht unwichtigen Faktor in unserem Steuersystem dar. Gäbe es nämlich keine Schenkungssteuer, könnten Einkunftsquellen „zu einfach“ (zB innerhalb der Familie) an Personen mit einer niedrigeren Steuerprogression geschenkt werden. Seitens der Bundesregierung werden daher bereits verschiedene Modelle angedacht, die dies vermeiden sollen. Eine Idee ist beispielsweise, bei der Einkommensteuer eine zusätzliche (achte) Einkunftsart, nämlich Schenkungen, hinzuzufügen, für die allerdings ein ermäßigter Steuersatz gelten soll.
Das System der Besteuerung von Schenkungen ist also im Umbruch. Haben Sie in der nächsten Zeit Schenkungen vor, empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit Ihrem Steuerberater. |
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