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25.06.2007 - Ferialjobs – was Kinder in den Ferien verdienen dürfen
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· Familienbeihilfe: Der Bezug der Familienbeihilfe ist nicht gefährdet, solange das Jahreseinkommen des Kindes die Höhe von € 8.725,00 pa nicht überschreitet, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto € 10.874,00 pro Jahr (ohne Sonderzahlungen) verdienen. Kinder unter 18 Jahren können ohne Gefährdung der Familienbeihilfe ganzjährig beliebig viel verdienen! · Sozialversicherung: Nur bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 341,16 (Geringfügigkeitsgrenze) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer an. · Lohnsteuer: De facto lohnsteuerfrei sind Bezüge bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von rd € 1.127,00. Bei nur fallweiser Tätigkeit (zB nur in den Ferien) oder bei unregelmäßig hohen Gehaltsbezügen sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden; es ergibt sich nämlich im Normalfall ein Lohnsteuerguthaben.
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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