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17.04.2007 - Sonderausgaben
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Dazu zählen Ausgaben, die nicht beruflich, sondern privat veranlasst sind und steuerlich trotzdem geltend gemacht werden können – teilweise in unbeschränkter Höhe, teilweise nur in begrenztem Umfang. Unbeschränkt absetzbar sind bestimmte Renten (zB Leibrenten), freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Steuerberatungskosten, beschränkt absetzbar sind: Kirchenbeiträge bis € 100,00, Verlustvorträge (max. 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte), Topfsonderausgaben: Diese können bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag (€ 2.920,00 pro Jahr) geltend gemacht werden: Prämien für freiwillige Personenversicherungen, Pensionskassenbeiträge, Kosten für Wohnraumbeschaffung bzw -sanierung, junge Aktien und Wohnsparaktien, Wandelschuldverschreibungen Sofern jemandem der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, verdoppelt sich dieser Basisbetrag. Hat man mindestens drei Kinder, erhöht sich der Basisbetrag um € 1.460,00. Absetzbar ist davon ein Viertel der Aufwendungen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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